Gerichtsurteil

Kündigung nach Kritik am Arbeitgeber auf Facebook unzulässig

29.10.2012 von Business & IT

Nicht jede Schmähkritik am Arbeitgeber auf einer Social-Media-Plattform wie etwa Facebook darf mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden.

ca. 0:30 Min
Business-it
Facebook
Nicht jede Schmähkritik am Arbeitgeber auf einer Social-Media-Plattform darf mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden.
© Facebook

Der Ehemann einer Sparkassen-Angestellten hatte auf seiner Facebook-Seite seine Missachtung u?ber deren Arbeitgeber mitgeteilt. Unter dem "Gefällt mir"-Button (Like) war der Name der Angestellten lesbar. Der Arbeitgeber folgerte daraus, dass sich die Angestellte der Schmähkritik ihres Gatten anschloss, und entließ sie.

Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht Dessau. Mit Erfolg: Fu?r die veröffentlichte Herabwu?rdigung des Arbeitgebers auf Facebook sei die Angestellte nicht verantwortlich, so das Gericht (1 Ca 148/11). Zudem sei nicht bewiesen, dass sie den "Gefällt mir"-Button selbst gedru?ckt habe. Aber auch dann wäre wegen dieses einmaligen, nicht gravierenden Pflichtverstoßes allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt

www.arbeitsrecht.de


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