DSL-Anbieter

Flatrate-Drosselung: Urteile und Rechtslage

18.12.2014 von Regula Heinzelmann

Geschwindigkeitsdrosselungen bei Flatrates im Festnetz sind laut einem Gerichtsurteil unzulässig. Im mobilen Bereich sind sie dagegen üblich. Deshalb muss man die Angebote genau analysieren.

ca. 3:30 Min
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Mit dem Begriff Flatrate verbindet der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit. (Zitat: Landgericht Köln)
Mit dem Begriff Flatrate verbindet der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit. (Zitat: Landgericht Köln)
© Archiv

Wer für eine Flatrate im Festnetz wirbt und nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass nach einem bestimmten Datenvolumen das Tempo gedrosselt wird, begeht irreführende Werbung und muss diese unterlassen. So hat das Landgericht München am 16. April 2014 entschieden (Az. 29 U 2834/14). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Der Anbieter hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben und nur in einer kleinen Fußnote auf eine massive Drosselung nach einem Tagesverbrauch von 10 GByte verwiesen. Die Verbraucherzentrale hatte die Werbung deshalb als irreführend kritisiert. Das Unternehmen hat im Juli Berufung eingelegt.

Drosselung bei Festnetz unzulässig

Noch weiter ging das viel beachtete Urteil des Landgerichts Köln über die Deutsche Telekom (Az: 26 O 211/13). Geklagt hatte diesmal die Verbraucherzentrale NRW. Das Gericht entschied, dass der Anbieter bei Verträgen über Internet-Flatrates keine Reduktion der Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens vorsehen darf.

Eine solche Vertragsklausel wurde für unzulässig erklärt - allerdings nur für das Festnetz. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil bei bestimmten Verträgen weniger als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. Eine Drosselung auf 2 Mbit/s betrifft, so das Gericht, ein breites Publikum und nicht nur Leute, die besonders viel surfen.

Bei Handy-Tarifen ist die Drosselung rechtens

Die Telekom hat daraufhin die Bedingungen für DSL-Verträge dem Urteil angepasst und die Flatrate gilt für diese unbeschränkt. Aber aufgepasst: Für die Verträge "Magenta Mobil" der Telekom gilt die unbeschränkte Flatrate nicht. Solche werden angeboten als "Flat mit bis zu 16 MBit/s LTE-Geschwindigkeit", nach Wahl bis zu 500 MB bis 3 Gigabite Highspeed-Volumen. Klickt man auf den Link "Internet-Flat" erscheint ein kleiner Kasten, in dem unter anderem folgender Satz zu finden ist: "Nach dem Verbrauch des inkludierten High-Speed-Volumens von [...] wird die Geschwindigkeit im jeweiligen Monat auf 64 KBit/s beschränkt." Das Beispiel zeigt, dass man vor einer Buchung eines Tarifs unbedingt auch alle Links auf einer Webseite anklicken und die betreffenden Texte genau durchlesen sollte.


Mit dem Begriff Flatrate verbindet der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internet -Zugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit.

Landsgericht Köln

Es ist unlogisch, dass die Internetanbieter einerseits für Fernsehen über das Internet werben, das viele GByte benötigt, und andererseits dazu eine "Volumenbremse" eingeführt haben. Das Problem dahinter: Wenn viele Personen über das Internet fernsehen, verlangsamt das auch die schnellsten Internetverbindungen.

Langsames Internet, was tun?

Ein anderes Problem ist, dass das Internet häufig langsamer funktioniert als vertraglich vereinbart wurde. Das hat manchmal Ursachen, die der Anbieter nicht beeinflussen kann. Manchmal wird aber einfach der Vertrag nicht eingehalten. Dann läge eine, nicht wie geschuldet erbrachte Leistung vor, sodass die Kunden entweder vom Vertrag zurücktreten oder bei erheblicher Pflichtverletzung Schadenersatz verlangen können.

Eine solche juristisch genannte "Schlechterfüllung" sollte man nicht zu lange akzeptieren, sonst könnte das sogar als Einverständnis betrachtet werden. Der Kunde kann den Dienstleister dann auffordern, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen und sollte dafür eine angemessene Frist setzen.

Erbringt der Anbieter eine Teilleistung, d.h. eine langsamere Verbindung als vereinbart, und ändert das nicht, kann man vom Vertrag zurücktreten. Rücktritt ist allerdings nicht möglich, wenn die Pflichtverletzung des Anbieters unerheblich ist, z.B. wenn die langsame Verbindung nur gelegentlich vorkommt.

Benachteiligung auf dem Land

Auf dem Land gibt es immer noch nicht überall DSL-Anschlüsse und wenn, sind sie sehr langsam. Auch die LTE-Verbindung ist auf dem Lande nicht überall eingeführt, dann ist man auf UMTS angewiesen. Sowohl für UMTS als auch für LTE sind jedoch Verträge mit Drosselungsklauseln, meistens bei 5 GByte, üblich. Damit sind viele Internetnutzer auf dem Land von vornherein benachteiligt. Die Verbraucherverbände und die Antidiskriminierungsstellen interessieren sich offensichtlich nicht für dieses Problem, jedenfalls sind keine Informationen unter den entsprechenden Stichwörtern zu finden.

Da hilft nur eines: Verhandlungen mit den Anbietern. Empfohlen wird auch, dass man sich mit anderen Bewohnern eines Dorfes zusammenschließt und eine Funkbrücke zur nächsten Stadt organisiert. Anschließend teilen sich die beteiligten Bewohner die Internetverbindung per WLAN.

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